logo

Menu


Aktuelle Urteile

Düsseldorfer Tabelle - keine Veränderung in 2012

Die Unterhlatssätze für Kinder gelten au...

weiter lesen


Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

weiter lesen


Erbschafts- und Schenkungssteuertabelle ab 1.1.2010

weiter lesen


Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Ehegatten § 1579 Nr. 2 BGB

weiter lesen


Auf dieser Seite können Sie alle News, sortiert nach Datum nachlesen.

Auf den Unterseiten, stehen alle News sortiert nach den jeweiligen Fachgebieten zur Verfügung.

Verkäufer ist bei Ersatzlieferung für mangelhafte Verbrauchsgüter zu Ein- und Ausbau verpflichtet!

Veröffentlicht von Hans-Günther Ehlgen (hgehlgen) am 25 Nov 2011
Rechtsprechung >> Allgemein

 
Die Richtlinie zur Regelung des Verkaufs von Verbrauchsgütern sieht vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgut haftet, die zum Zeitpunkt seiner Lieferung besteht. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsmäßigen Zustands des Verbrauchsguts durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung hat innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen. Kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen, so kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen. der Europäische Gerichtshof hat zwei wegweisende Urteile verkündet.

1. Fall EuGH C-65/09
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über polierte Bodenfliesen zum Preis von 1.382,27 Euro. Nachdem der Käuferr ca. zwei Drittel der Fliesen in seinem Haus hatte verlegen lassen, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. In einem vom Käufer eingeleiteten Verfahren kam der benannte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt werden könnten, so dass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige mit 5.830,57 Euro.

2. Fall EuGH C-87/09
Die Parteien  schlossen über das Internet einen Kaufvertrag über eine neue Spülmaschine zum Preis von 367,00 € zuzüglich Nachnahmekosten. Die Parteien vereinbarten eine Lieferung bis vor die Haustür der Käuferin. Nachdem die Spülmaschine in der Wohnung hatte montiert war, stellte sich heraus, dass die Maschine einen nicht zu beseitigenden Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In diesem Rahmen verlangte die Käuferin vom Verkäufer, dass sie nicht nur die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass sie die Aus- und Einbaukosten trägt, wasder Verkäufer ablehnte.
Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in die Sache einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Die Kostenerstattung kann jedoch auf einen Betrag beschränkt werden, der verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsmäßig wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig gilt.

 
EuGH, Urteile vom 16.06.2011 C 65/09 und C 87/09
 

Zuletzt geändert am: 25 Nov 2011 um 15:53

Zurück