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Nachehelicher Unterhalt nach 33 Ehejahren

Veröffentlicht von Hans-Günther Ehlgen (hgehlgen) am 25 Nov 2011
Rechtsprechung >> Familienrecht

Ehezeit von 33 Jahren kann wegen wirtschaftlicher Verflechtung gegen Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhaltes sprechen


Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH allein die Dauer der Ehe kein entscheidendes, gegen eine Befristung oder Begrenzung sprechendes Kriterium, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag. Die Ehedauer gewinnt aber trotzdem durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit während der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt. Allein schon dieser Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgründen gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sprechen.

(OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2011 II 8 UF 246/10)
 

Zuletzt geändert am: 25 Nov 2011 um 15:51

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