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Kein Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens bei langer Arbeitsunfähigkeit |
| Veröffentlicht von Hans-Günther Ehlgen (hgehlgen) am 25 May 2011 |
| Rechtsprechung >> Arbeitsrecht |
Kein Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens bei langer Arbeitsunfähigkeit
BAG Erfurt, Aktenzeichen: 9 AZR 631/09 - Urteil vom 14.12.2010
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB) kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der beklagten Firma als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war nun auch vor dem BAG ohne Erfolg. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, ausdrücklich nicht der Fall.
Zuletzt geändert am: 25 May 2011 um 08:34
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