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EU-weite Vollstreckung ausländischer Bußgelder ab 1. Oktober 2010 |
| Veröffentlicht von Hans-Günther Ehlgen (hgehlgen) am 29 Apr 2010 |
| Rechtsprechung >> Verkehrsrecht |
EU-weite Vollstreckung ausländischer Bußgelder ab 1. Oktober 2010
Jetzt wird es ernst: Zum 1. Oktober 2010 wird in Deutschland der sog. „EU-Rahmenbeschluss zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und –bußen“ vom 24. März 2005, umgesetzt. Diese Regelung ermöglicht es Bußgeldstellen aus anderen EU-Ländern, nichtbezahlte Geldbußen u.a. aus Straßenverkehrsverstößen auch in Deutschland (notfalls zwangsweise) einzutreiben, also zu vollstrecken. Bislang können nur österreichische Behörden ausstehende Bußgelder (ab einem Betrag von 25 Euro) hierzulande eintreiben.
Welche Auswirkungen hat dies in der Praxis? Vollstreckt werden dann hierzulande Geldbußen oder Geldstrafen aus dem gesamten EU-Ausland ab einem Betrag von 70 Euro, die im EU-Ausland wegen eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder auch Parkverstöße) verhängt wurden.
Achtung: Vereinzelt fallen daher darunter auch Verkehrsverstöße, die zwar bereits vor dem 1.10.2010 begangen wurden, das Bußgeld aber erst nach diesem Zeitpunkt verhängt oder rechtskräftig wird. In einigen Ländern (z.B. Italien) kann zwischen Feststellung der Übertretung und Ausstellung des Bußgeldbescheids einige Zeit vergehen.
Autofahrer sollten daher bereits jetzt ausländische Bußgeldbescheide besonders sorgfältig beachten und rechtzeitig juristischen Rat einholen. Nur so können eventuelle unliebsame und teure Vollstreckungsfolgen verhindert werden
Ab 1. Oktober 2010 werden Bußgeldbescheide über 70 Euro, die in anderen Ländern verhängt wurden, von den Behörden innerhalb der EU konsequent verfolgt.
Und auch für die deutschen Behörden war es ein meist hoffnungsloses Unterfangen, Geldbußen von ausländischen Verkehrssündern einzutreiben. Dass ändert sich ab dem 1. Oktober 2010: Dann tritt EU-weit ein internationales Vollstreckungsabkommen in Kraft. Danach werden Bußgeldbescheide über 70 Euro, die in anderen Ländern verhängt wurden, von der Behörden innerhalb der EU konsequent verfolgt. Begeht ein deutscher Autofahrer zum Beispiel in Italien ein Verkehrsvergehen und bezahlt das geforderte Bußgeld nicht, können die italienischen Behörden ihre deutschen Kollegen um Amtshilfe bei der Vollstreckung bitten – und umgekehrt. Die Bundesregierung erhofft sich durch das Eintreiben von Strafzetteln ausländischer Autofahrer ab Oktober jährlich Mehreinnahmen im Wert von zehn Millionen Euro.
Das Justizministerium will dafür eigens 99 neue Stellen schaffen. Bevor die Behörden im In- bzw. Ausland jedoch ausstehende Geldbußen eintreiben können, müssen die Polizeidienststellen, die ein Knöllchen ausgestellt haben, zuvor alle Rechtswege ausgeschöpft haben. Vor einer Vollstreckung müssen Mahnschreiben in der jeweiligen Landessprache des Verkehrssünders verschickt werden.
Tempoverstöße von deutschen Temposündern im Ausland sind ggf. schwerer in Deutschland zu vollstrecken. So blitzen viele Radaranlagen im Ausland nur die Rückseite des Fahrzeugs. Das deutsche Recht beschränkt die so genannte Halterkostenhaftung aber auf Verstöße im ruhenden Verkehr und erfordert daher zur Strafverfolgung auch ein Foto mit dem erkennbaren Fahrer. Doch auch wenn ausländische Bußgelder in Deutschland nicht vollstreckt werden können, kann es jedoch zu einer Vollstreckung in dem Reiseland kommen, in dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. So zum Beispiel im Rahmen einer Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land.
Zuletzt geändert am: 29 Apr 2010 um 11:18
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