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Erwerb von Fahrerlaubnissen im Ausland – EuGH

Veröffentlicht von Hans-Günther Ehlgen (hgehlgen) am 25 Nov 2011
Rechtsprechung >> Verkehrsrecht

Zur Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG hat der EuGH am 13. Oktober 2011 entschieden, dass die Mitgliedstaaten Fahrerlaubnisse, die in anderen EU-Staaten erteilt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen nicht anerkennen müssen (Rs. C-224/10). Im konkreten Fall hatte das Landgericht Baden-Baden dem Angeklagten seine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis entzogen. Kurz zuvor, als sich der deutsche Führerschein schon in polizeilicher Verwahrung befand, hatte eine tschechische Behörde dem Angeklagten aber bereits eine neue tschechische Fahrerlaubnis und einen entsprechenden Führerschein erteilt. Nach Ablauf der Sperrfrist erweiterte die tschechische Behörde die Fahrerlaubnis auf die Klasse D. Der Angeklagte wurde sodann in Deutschland beim Führen eines Fahrzeuges der Klasse D von der Polizei angetroffen. Das vorlegende Gericht bezweifelte, dass der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt werden konnte. Der EuGH befand, dass die polizeiliche Verwahrung bereits eine Aussetzung der Fahrerlaubnis darstellte, sodass keine Anerkennungspflicht für die tschechische Fahrerlaubnis besteht.
 

Zuletzt geändert am: 25 Nov 2011 um 15:53

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