Auf dieser Seite können Sie alle News, sortiert nach Datum nachlesen.
Auf den Unterseiten, stehen alle News sortiert nach den jeweiligen Fachgebieten zur Verfügung.
DSL-Anschluss bei Umzug nicht ( immer ) vorzeitig kündbar |
| Veröffentlicht von Hans-Günther Ehlgen (hgehlgen) am 04 Aug 2011 |
| Rechtsprechung >> Allgemein |
DSL-Anschluss bei Umzug nicht ( immer ) vorzeitig kündbar
Der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat mit Urteil vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10 entschieden, dass ein DSL-Kunde, der in eine Gegend ohne DSL-Leitungen umzieht, den Vertrag nicht vorzeitig kündigen kann.
Der BGH wies darauf hin, dass der Kunde bewusst einen kostengünstigeren Tarif ohne die Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung gewählt habe.
Das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB ) enthält für verschiedenartige Verträge Vorschriften, nach denen unter bestimmten Bedingungen eine außerordentliche, fristlose Kündigung möglich ist. Bei einem Vertrag über einen DSL-Anschluss gelten die Regelungen über den Dienstvertrag und über das Dauerschuldverhältnis . Beide erlauben eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Der vorliegende Fall war folgendermassen gelagert:
Ein Mann hatte einen Vertrag über die Nutzung eines DSL-Anschlusses abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit lag bei zwei Jahren. Ein halbes Jahr nach Vertragsabschluss zog der Nutzer um - in einen ländlichen Ort, der über keine DSL-fähigen Leitungen verfügte. Als der DSL-Anbieter dies dem Kunden mitgeteilt hatte, kündigte dieser den Vertrag. Das Unternehmen forderte von ihm jedoch die Zahlung der monatlichen Grundgebühr für den Rest der Vertragslaufzeit. Der Kunde ging vor Gericht.
Das Urteil des Bundesgerichtshof erging zugunsten des Unternehmens. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung könne nicht aus Vorgängen abgeleitet werden, auf die der andere Vertragspartner gar keinen Einfluss habe und die der Kündigende selbst herbeiführe. Der Kunde habe bewusst einen langfristigen Vertrag gewählt, um weniger zu zahlen. Ein Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit wäre auch wählbar gewesen. Das Risiko für eine Änderung seiner Lebensumstände trage er selbst. Die Richter berücksichtigten bei ihrer Entscheidung auch, dass dem Kunden Geräte wie Router und WLAN-Stick zur Verfügung gestellt worden waren, durch deren Wert der Vertrag für das Unternehmen erst im zweiten Jahr Gewinn abwarf.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10
Anmerkung:
Es kommt maßgeblich auf die jeweiligen Vertragbedingungen an. Diese sehen vielfach eine Sonderkündigungsrecht bei Umzug vor. Hierfür wird aber dann auch in der Regel eine Sonderzahlung fällig.
Zuletzt geändert am: 04 Aug 2011 um 14:48
Zurück