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BGH erlaubt Abbruch einer eBay-Auktion wegen Diebstahl |
| Veröffentlicht von Hans-Günther Ehlgen (hgehlgen) am 04 Aug 2011 |
| Rechtsprechung >> Allgemein |
BGH erlaubt Abbruch einer eBay-Auktion wegen Diebstahl
Ein Anbieter auf „eBay" darf sein Auktionsangebot vorzeitig beenden, wenn ihm der zu verkaufende Artikel gestohlen wurde. Der Höchstbietende hat in einem solchen Fall entsprechend einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2011 keinen Anspruch auf Schadenersatz.
(Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 305/10)
Im Grundstaz gilt folgendes:
Der Handel auf Online-Auktionsplattformen unterliegt einerseits deutschen Gesetzen. Zudem gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Betreibers. Nach den AGB von „eBay" kommt zwischen dem Anbieter eines Artikels und dem Höchstbietenden auch ein bindender Kaufvertrag zustande, wenn die Auktion vorzeitig beendet wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anbieter gesetzlich zur Rücknahme des Angebots berechtigt war.
Im entschiedenen Fall hatte ein eBay-Mitglied e eine einwöchige Auktion über eine gebrauchte Digitalkamera und Zubehör eröffnet. Am zweiten Tag beendete er das Angebot jedoch vorzeitig. Geboten waren zu diesem Zeitpunkt 70 Euro. Eine Vertragserfüllung lehnte er ab, da ihm die Kamera gestohlen worden sei. Der Höchstbietende forderte Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm geschätzten Wert der Kamera. Als keine Zahlung erfolgte, verklagte er den Anbieter auf Zahlung von 1.142,96 Euro plus Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Anbieters. Die Verweisung auf „gesetzliche Bestimmungen" in den Geschäftsbedingungen sei nicht nur auf die gesetzlichen Regelungen zu beziehen, nach denen Käufer oder Verkäufer etwa einen Kaufvertrag anfechten könnten. Allen Teilnehmern der Auktionen stünden Hinweise der Auktionsplattform zum Auktionsablauf zur Verfügung, in denen deutlich gesagt werde, dass auch der Verlust der Ware zur vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtige. Einen Diebstahl könne man auch als Verlust bezeichnen. Für alle Teilnehmer sei es demnach offensichtlich gewesen, dass jeder Anbieter im Falle eines Diebstahls sein Angebot vorzeitig zurücknehmen könne. Ein Schadenersatzanspruch bestünde daher nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10
Zuletzt geändert am: 04 Aug 2011 um 14:45
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