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Ausbildungsverzögerung durch Schwangerschaft und Kindererziehung |
| Veröffentlicht von Hans-Günther Ehlgen (hgehlgen) am 25 Nov 2011 |
| Rechtsprechung >> Familienrecht |
Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich unterhaltsberechtigt bis zum Abschluss seiner beruflichen Ausbildung. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Wird ein volljähriges Kind vor Abschluss der Ausbildung schwanger, stellt sich die Frage, ob und wie lange die Eltern in diesem Fall noch unterhaltspflichtig sind. Grundsätzlich ist festzustellen, dass das volljährige Kind den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb verliert, weil es in Folge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt oder verzögert beendet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der/die Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes –gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit- aufnimmt.
(BGH Urteil vom 29.06.2011 XII ZR 127/09) (OLG Frankfurt, AG Bensheim)
Zuletzt geändert am: 25 Nov 2011 um 15:49
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